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Preisfehler im Internet – Besteht ein Recht auf Lieferung?

Preisfehler im Internet
Preisfehler im Internet – Besteht ein Recht auf Lieferung? - Bild: © chaiwat #294333115 – stock.adobe.com

Technische Probleme mit dem Shopsystem und menschliches Versagen führen besonders im Onlinehandel regelmäßig zu Preisfehlern, die jeden Schnäppchenjäger vor Glück strahlen lassen. Doch müssen Händler die günstigen Bestellungen tatsächlich liefern?
Unternehmen wie Mein-Deal.com, dealbunny.de und andere Portale haben die Suche nach attraktiven Preisfehlern in den letzten Jahren zum Kinderspiel gemacht. Inzwischen hat sich in der Schnäppchen-Community im Internet ein regelrechter Sport daraus entwickelt, die besten Preisfehler zu finden.

Doch ist das bewusste Ausnutzen eines Preisfehlers durch den Kunden überhaupt legal und muss der Händler die falsch bepreiste Ware tatsächlich liefern? Informationen über Preisfehler und die aktuelle Rechtslage finden Schnäppchenjäger unter anderem bei Mein-Deal.com.

Vertragsschluss erfolgt?

Die Lieferung der Ware kann nur verlangt werden, wenn ein Vertragsschluss vorliegt.

Ein Klick auf den „Kaufen-Button“ reicht dafür bei den meisten Shops aber nicht aus, weil in den AGB eine Klausel enthalten ist, die eine weitere Aktion oder Mitteilung des Händlers erforderlich macht.

Händler sind daher in der Regel nur zur Lieferung der Ware verpflichtet, wenn zum Beispiel eine „Bestellannahme“ oder „Auftragsbestätigung“ verschickt wurde.

Vertragsschluss im Internet
Ein Klick auf den „Kaufen-Button“ reicht bei den meisten Shops nicht aus um einen Vertrag abzuschließen – Bild: © Ngampol #256388395 – stock.adobe.com

Anfechtung des Vertragsschlusses

Bei einem erfolgten Vertragsschluss besteht oft die Möglichkeiten des Händlers den Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten (§ 119 BGB).
Dies kann auch durch die Stornierung der Bestellung erfolgen ist laut Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Beispiel bei einem Fehler der Shopsoftware (BGH, Urt. v. 26.01.2005, Az. VIII 79/04) möglich. Die Folge davon ist, dass der Kunde seine Ware trotz Vertragsschluss nicht verlangen kann (§ 142 BGB).

Preisfehler – Nicht jedes Schnäppchen ist gleich

In einigen Fällen können Händler auch bei einem erfolgten Vertragsschluss und einer ausgebliebenen Anfechtung die Lieferung der Ware verweigern. Ob dies möglich ist, hängt vor allem von der Art des Preisfehlers und der daraus resultierenden Differenz zwischen dem Wert der Ware und dem ausgerufenen Preis ab.
Preisfehler entstehen vor allen durch folgende Fehler:

  • falsche Preisangaben durch menschliche oder technische Fehler
  • Fehler beim Rabattzeitraum
  • Fehler bei der Berechnung des Rabatts
Lieferung der Ware verweigern
In einigen Fällen können Händler auch bei einem erfolgten Vertragsschluss und einer ausgebliebenen Anfechtung die Lieferung der Ware verweigern – Bild: © insta_photos #384632360 – stock.adobe.com

Beispiel 1: Laptop für 12,90 Euro statt 1.290 Euro

Der Laptop wird durch einen Fehler beim Einstellen des Artikels im Onlineshop für 12,90 Euro statt 1.290 Euro angeboten. Laut eines Urteils des AG Dortmund (Urt. v. 21.2.2017, 425 C 93322/16), dass sich auf einen vergleichbaren offensichtlichen Preisfehler bezieht, muss ein Onlinehändler in diesem Fall die Ware nicht liefern, auch wenn der Vertragsschluss durch das automatisierte Versenden der Auftragsbestätigung zustande gekommen ist.

Das Gericht sieht in diesem Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben aufseiten des Kunden, weil dieser bei einer derartig hohen Differenz bemerken müsste, dass ein Preisfehler vorliegt. Es ist daher laut dem Gericht treuwidrig an der Vertragserfüllung festzuhalten.

Beispiel 2: Laptop für 799 Euro statt 1.290 Euro

Ein Onlinehändler bietet einen Laptop durch eine Verwechselung der Modellnummern beim Anlegen des Artikels für 799 Euro statt 1.290 Euro an.

Es handelt sich dabei laut einer Reihe von Urteilen um einen Preisfehler, der vom Kunden nicht unbedingt erkannt werden muss.

Bei einer eher geringen Differenz zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung des Produkts und dem Preisfehler und einem erfolgten Vertragsschluss haben Gerichte in Deutschland deshalb schon häufig geurteilt, dass Händler die Ware liefern müssen.

Beispiel 3: Rabatt mit falscher Gültigkeit

Eine Rabattcode in Höhe von 100 Euro auf Laptops über 1.000 Euro sollte eigentlich am Wochenende gelten. Durch einen Fehler des Händlers beim Erstellen des Codes können Kunden den Rabatt aber noch am folgenden Montag nutzen. Auch in diesem Fall sehen Gerichte in der Regel beim Kunden einen Kauf „im guten Glauben“, weil ein Rabatt in dieser Höhe auf einen teuren Laptop keine Seltenheit ist.
Der Händler muss also bei erfolgtem Vertragsschluss trotz des Fehlers beim Rabattcode den Laptop zum günstigeren Preis liefern.

Rabatt mit falscher Gültigkeit
Rabatt mit falscher Gültigkeit – Bild: © Andrey Popov #284436076 – stock.adobe.com

Beispiel 4: Rabatt bei heruntergesetzten Artikel

Der Händler hat den Laptop von 1.290 Euro auf 1.099 Euro reduziert. Rabattcodes sollen bei bereits heruntergesetzte Produkte nicht mehr genutzt werden. Ein Kunde bemerkt, dass der Rabattcode in Höhe von 100 Euro trotzdem verwendet werden kann und bestellt den Laptop somit für 999 Euro.

Ob der Händler den Laptop zu diesem Preis liefern muss, hängt laut verschiedenen Urteilen davon ab, ob dem Kunden die Bedingungen des Rabattcodes bekannt waren.

Steht lediglich versteckt in den Gutscheinbedingungen, dass der Rabatt für bereits reduzierte Artikel nicht gilt, muss der Händler die Ware deshalb in der Regel ausliefern.
Ist jedoch deutlich vermerkt, dass der Rabatt bei bereits reduzierter Ware nicht genutzt werden kann, können Händler auch bei erfolgtem Vertragsschluss die Lieferung verweigern.

Verstoß gegen „Treu und Glauben“?

Anhand der Beispiele wird deutlich, dass eine pauschale Antwort auf die Frage: „Muss ein Händler bei einem Preisfehler liefern?“ nicht möglich ist.

Im Zweifel muss ein Gericht daher stets prüfen, ob der Kunde mit seiner Bestellung gegen „Treu und Glauben“ verstoßen hat. Dies hängt vor allem davon ob, ob ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert der Ware besteht. Die Folge ist in diesem Fall die Nichtigkeit des Kaufvertrags (§ 138 BGB).