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Wer haftet bei langen Wartezeiten am Flughafen?

Wartezeiten am Flughafen
Wer haftet bei langen Wartezeiten am Flughafen? – Bild: © Hanoi Photography #133533227 – stock.adobe.com

Kürzlich erlebten zwei Frauen auf ihrer Reise in die Dominikanische Republik ein Szenario, vor dem jedem Urlauber graut. Sie checkten drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen ein und verpassten den Flug trotzdem.
Nunmehr widmete sich ein Gericht der Frage, wer in solchen Fällen haftet.

Lange Wartezeiten durch Kontrollen der Bundespolizei

Droht am Flughafen eine überlange Wartezeit an Sicherheitskontrollen, haben Flugreisende möglicherweise einen Anspruch auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stimmte dem Standpunkt zweier Klägerinnen zu, die Entschädigungen für zusätzliche Übernachtungen und Tickets einforderten.

Diese Klage reichten sei ein, nachdem sie den Fernflug am Flughafen in Frankfurt verpasst hatten. Dieser Vorfall passierte, obwohl sie sich an alle zeitlichen Vorgaben gehalten hatten. Die Ursache dieser Verzögerung waren lange Wartezeiten, welche die Bundespolizei durch Passagierkontrollen verursachte.

Wartezeit an Sicherheitskontrollen
Droht am Flughafen eine überlange Wartezeit an Sicherheitskontrollen, haben Flugreisende möglicherweise einen Anspruch auf Schadenersatz – Bild: © Rido #422250156 – stock.adobe.com

Was geschah am Flughafen?

Das Gericht stellte fest, dass die beiden Frauen schon knappe drei Stunden vor dem Flug in Richtung Dominikanische Republik am Schalter eincheckten. Daraufhin hatten sich die Fluggäste ohne große Verzögerung zum Flugsteig begeben. An dem Tag sprach sich der Flughafen für einen Check-In zwei Stunden vor Abflug aus. Nach spätestens eineinhalb Stunden vor der Schließung der Gates gelangten die beiden Frauen zur Kontrollstelle für das Handgepäck und die Passagiere.
Die Wartezeiten an der Kontrollstelle waren so lang, dass nach dessen Passieren der Zutritt zum Flugzeug schon geschlossen gewesen ist.

Mangelnde Organisation vor Ort

Vor Gericht warfen die Klägerinnen der Bundespolizei vor, dass die durch private Dienstleister initiierten Kontrollen nicht gut genug organisiert wurden. In einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Aktenzeichen 1 U 220/20 kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verletzung der Amtspflichten vorliegt – auch nicht bezüglich der personellen Ausstattung der Kontrollen.

Allerdings verursachte die staatliche Eingriff bei den Fluggästen ein unzumutbares Sonderopfer. Das OLG Frankfurt erklärte, dass sich Passagiere nicht auf eine beliebig lange Dauer einstellen müssen. Jedoch müssen sich die Flugreisenden an den Richtlinien der Fluggesellschaft oder Empfehlung der Flughafenbetreiber orientieren.