Steuererklärung nicht rechtzeitig fertig – was tun?

Steuerpflichtige haben bis zum 31. Juli Zeit, die Steuererklärung für das vergangene Jahr beim Finanzamt einzureichen. Wer seine Finanzen gut organisiert, kann die erforderlichen Unterlagen meist rechtzeitig zusammenstellen. Wenn die Zeit knapp wird, kann eine Fristverlängerung beantragt werden. Je früher die Steuererklärung abgegeben wird, desto besser, da sonst ein Verspätungszuschlag droht.
Frist bis zum 31. Juli für alle Pflichtveranlagten
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Vorjahr gilt für alle Pflichtveranlagten bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung gilt in den folgenden Fällen:
- bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; bei Ehepaaren mit Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor
- bei Ehepaaren ohne Zusammenveranlagung
- bei Bezug mehrerer Arbeitslöhne und Abrechnung mit Lohnsteuerklasse 6
- bei Inanspruchnahme von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug
- bei Bezug einer Abfindung, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) beantragt werden soll – seit 2025 erfolgt dies nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, sondern nur noch über die Steuererklärung
- bei Bezug von Einkünften ohne Lohnsteuerabzug wie Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn diese insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr betragen
- bei Geltendmachung eines Verlustvortrags
Das sind die wichtigsten Gründe, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten. Darüber hinaus kann noch aus weiteren Gründen eine Abgabepflicht bestehen.
Werden die Unterlagen nicht bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingereicht, droht ein Verspätungszuschlag, der umso höher ist, je länger die Abgabe hinausgezögert wird.
Ist der 31. Juli ein Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Abgabefrist auf den ersten Werktag im Folgemonat. Das kann der 1. oder 2. August sein.

Antrag auf Fristverlängerung stellen
Um den Verspätungszuschlag zu vermeiden, können Abgabepflichtige beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das ist formlos per Brief, E-Mail, über das Kontaktformular des Finanzamts oder als Nachricht über Elster möglich.
Ein solcher Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn die Abgabefrist bereits überschritten ist. Sinnvoll ist jedoch, ihn so früh wie möglich zu stellen, wenn Abgabepflichtige glauben, dass sie ihre Steuererklärung nicht mehr fristgemäß einreichen können.
Der Antrag auf Fristverlängerung muss gut begründet sein. Die Gründe müssen für das Finanzamt nachvollziehbar sein. Als Gründe gelten Krankheit mit Krankenhausaufenthalt, Umzug, Tod eines nahen Angehörigen, fehlende Unterlagen oder Auslandsaufenthalte.
Dem Antrag sollten Nachweise über Gründe für die verspätete Abgabe beigefügt werden. Weiterhin ist es sinnvoll, einen Termin zu nennen, bis wann die Steuererklärung abgegeben wird. Das kann eine Verlängerung um ein bis zwei Monate sein.
Wer seine Steuererklärung in den Vorjahren immer pünktlich abgegeben hat, kann damit rechnen, dass eine Fristverlängerung gewährt wird. Sie kann bis zu vier Monate betragen. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht jedoch nicht.
Schnelles Handeln ist erforderlich, wenn das Finanzamt den Antrag auf Fristverlängerung ablehnt. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, wenigstens eine unvollständige Steuererklärung abzugeben und die fehlenden Formulare und Nachweise nachzureichen.

Unvollständige Steuererklärung einreichen
Mit einer unvollständigen Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag vermieden werden, wenn die Frist eng wird. Die fehlenden Angaben müssen klar gekennzeichnet und zeitnah nachgereicht werden.
Mitunter lässt sich mit einer unvollständigen Steuererklärung noch die Frist wahren. Solange das Finanzamt noch nicht mit der Bearbeitung begonnen hat, können mehrere Steuererklärungen abgegeben werden. Das Finanzamt bearbeitet immer die Steuererklärung, die zuletzt eingegangen ist.
Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfeverein
Wird es knapp mit der Frist zur Abgabe der Steuererklärung, lässt sich ein Verspätungszuschlag mit der Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins vermeiden. Das ist auch möglich, wenn die Frist abgelaufen ist oder der Antrag zur Fristverlängerung abgelehnt wurde.
Bei der Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den 28. Februar des übernächsten Jahres.
Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Steuererklärung beauftragt, hat grundsätzlich immer bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe.
Wird ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2026 beauftragt, muss diese Steuererklärung also erst spätestens am 28. Februar 2028 beim Finanzamt eingehen. Auch hier gilt, dass sich die Abgabefrist auf den nächsten Werktag, also 1. oder 2. März, verlängert, wenn der 28. Februar ein Samstag oder Sonntag ist.
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
Es kann im Ermessen des Finanzamts liegen, ob ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe erhoben wird. Wenn die Steuerfestsetzung null Euro beträgt oder es zu einer Steuererstattung kommt, kann das Finanzamt von einem Verspätungszuschlag absehen. Spätestens 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres muss das Finanzamt den Verspätungszuschlag bei Pflichtveranlagten jedoch zwingend festsetzen; ein Ermessen besteht dann nur noch, wenn die Steuerfestsetzung null Euro beträgt oder es zu einer Erstattung kommt.
Der Verspätungszuschlag wird pro angefangenen Monat der verspäteten Abgabe berechnet und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Er kann bis maximal 25.000 Euro erhoben werden.





