Finanzen

Rentenkürzung: Was ist erlaubt – und was nicht?

Rentenkürzung: Was ist erlaubt – und was nicht?
Rentenkürzung: Was ist erlaubt – und was nicht? - Foto: © simona #1975877837 - stock.adobe.com

Die Bundesregierung sorgt mit ihren Plänen zur Rentenreform für Spekulationen. Von einer Erhöhung des Renteneintrittsalters ist die Rede, aber auch von Rentenkürzungen. Um die Rentenkasse zu entlasten, sollen die Deutschen länger arbeiten. Die Rentengarantie schließt seit 2009 Rentenkürzungen aus. Dennoch sind Kürzungen möglich. Wer seine Finanzen im Alter langfristig planen will, sollte deshalb genau wissen, was der Staat darf – und was nicht.

Rentengarantie seit 2009

Eine vom Bundesarbeitsministerium eingesetzte Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung im Juni 2026 insgesamt 33 Vorschläge für eine große Rentenreform vorgelegt, darunter eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze über 67 Jahre hinaus ab 2032. Spekuliert wird auch über Rentenkürzungen. Die Rentengarantie, die seit 2009 besteht, verhindert Kürzungen bei bereits bestehenden Renten.

Bevor die Rentengarantie eingeführt wurde, konnten Renten gekürzt werden, wenn die Löhne gesunken waren. Die Höhe der Rente ist in Deutschland abhängig von den Löhnen und Gehältern der Versicherten. Die jährliche Rentenerhöhung orientiert sich an der Entwicklung des Einkommens der Beschäftigten.

In den letzten Jahren sind die Renten in Deutschland stark gestiegen, denn viele Beschäftigte bekamen aufgrund der Inflation mehr Geld. Einkommenserhöhungen wurden auch in Tarifverhandlungen vereinbart.

Gingen die Löhne und Gehälter zurück, konnten vor 2009 die Renten gekürzt werden. Nach der Finanzkrise 2008/09 gingen die Reallöhne um 0,2 Prozent zurück. Die Bundesregierung unter Kanzlerin Angela Merkel (CDU) beschloss daraufhin eine Rentengarantie, um zu verhindern, dass auch die Renten gekürzt werden.

Seit der Einführung der Rentengarantie bleiben die Renten gleich, wenn die Löhne zurückgehen. Allerdings wird die rechnerisch notwendige Rentenkürzung bei der nächsten Rentenerhöhung nachgeholt. Die Erhöhung wird mit der rechnerisch erforderlichen Kürzung verrechnet. So können die Renten nicht übermäßig steigen.

Rentengarantie seit 2009
Gingen die Löhne und Gehälter zurück, konnten vor 2009 die Renten gekürzt werden – Foto: © guy2men #313443687 – stock.adobe.com

Kein Schutz für zukünftige Renten

Renten, die bereits gezahlt werden, sind mit der Rentengarantie vor Kürzungen geschützt. Anders sieht es für zukünftige Renten aus. Diejenigen, die noch keine Rente beziehen, müssen damit rechnen, dass sich die Berechnung ihrer künftigen Rente durch Gesetzesänderungen zu ihren Ungunsten ändern kann.

Wer noch im Berufsleben steht und Einzahlungen in die Rentenversicherung leistet, sammelt über die sogenannten Rentenpunkte Ansprüche. Dabei entspricht ein Rentenpunkt dem Durchschnittsgehalt der Versicherten. Wer die Hälfte des Durchschnittsgehalts verdient, erhält 0,5 Rentenpunkte.

Die Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes schützt diese Rentenpunkte. Der Artikel 14 besagt, dass Eigentum und Erbrecht gewährleistet sind. Wer in die Rentenversicherung einzahlt, hat das Recht auf eine Rente. Eine Regierung kann diesen gesetzlich geschützten Anspruch nicht abschaffen.

Rentenempfänger erhalten jedoch nicht das ausgezahlt, was sie eingezahlt haben. Die Rentenbeiträge, die heute gezahlt werden, dienen der Finanzierung der heute ausgezahlten Renten. Wer noch keine Rente bekommt, weiß nicht, wie hoch seine Rente tatsächlich ausfallen wird, denn die Höhe der Rente ist davon abhängig, was Beitragszahler zur Zeit des Rentenbezugs in die Rentenkasse einzahlen.

Kein Schutz für zukünftige Renten
Renten, die bereits gezahlt werden, sind mit der Rentengarantie vor Kürzungen geschützt. Anders sieht es für zukünftige Renten aus – Foto: © Zerbor #289065685 – stock.adobe.com

Künftige Renten nicht vor Änderungen im Rentenrecht geschützt

Die Eigentumsgarantie laut Grundgesetzt bietet keinen Schutz vor Änderungen im Rentenrecht, die sich auf die Höhe künftiger Renten auswirken. Werden durch eine Bundesregierung Anpassungen an der Rentenformel beschlossen, wirkt sich das auf die spätere Rentenhöhe aus. Auf eine Rente nach der alten Rentenformel besteht kein Anspruch. Die gesetzlichen Rentenpunkte können jedoch nicht weggenommen werden.

Nur für rentennahe Jahrgänge gilt eine Ausnahme. Für sie wird zumeist Vertrauensschutz gewährt, wenn Änderungen durch Gesetze oder Rechtsprechung zu Ungunsten rentennaher Jahrgänge vorgenommen werden. Als rentennahe Jahrgänge gelten diejenigen, die in den nächsten fünf Jahren in den Ruhestand gehen würden. Kürzungen bei der Rentenberechnung erfolgen dann schrittweise.

Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze

Eine Anhebung der Regelaltersgrenze wurde 2007 von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Seit 2012 erfolgt diese Umsetzung schrittweise. Erst 2031 wird sie abgeschlossen sein. Wer 1964 oder später geboren ist, kann frühestens mit 67 Jahren eine reguläre Altersrente beziehen.

Sollte es erneut zu einer Anhebung der Regelaltersgrenze durch den Gesetzgeber kommen, wäre das nur mit langen Übergangsfristen und schrittweise möglich.

Die Betroffenen würden später in Rente gehen und insgesamt weniger Rente als nach der aktuellen Rechtslage erhalten. Die Anhebung der Regelaltersgrenze würde allerdings nichts an der Höhe der Bruttorente ändern. Konkret hat die Alterssicherungskommission der Bundesregierung im Juni 2026 vorgeschlagen, die Regelaltersgrenze ab 2032 schrittweise an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln; Modellrechnungen gehen von einem Anstieg auf rund 67,5 Jahre bis 2041 aus. Beschlossen ist dieser Vorschlag noch nicht.

Was bedeutet die Absenkung des Rentenniveaus?

Die Absenkung des Rentenniveaus wird häufig mit einer Rentenkürzung gleichgesetzt. Das Rentenniveau drückt das Verhältnis der standardisierten Rente zum Durchschnittseinkommen der Versicherten aus.

Aktuell liegt das Rentenniveau bei 48 Prozent des Durchschnittseinkommens der Beschäftigten. Bis 2031 ist dieses Rentenniveau gesichert. Danach könnte theoretisch das Rentenniveau sinken, denn das Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern entwickelt sich ungünstig.

Ein sinkendes Rentenniveau ist jedoch keine Rentenkürzung, sondern nur die Rentenerhöhung fällt weniger stark aus. Sie ist immer noch an die Löhne gekoppelt, doch auch der Nachhaltigkeitsfaktor spielt eine Rolle.

Aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors steigen die Renten mit der jährlichen Anpassung weniger stark an. Beitragszahler sollen nicht übermäßig belastet werden. Um zu verhindern, dass das Rentenniveau unter 48 Prozent sinkt, wurde der Nachhaltigkeitsfaktor bis 2031 ausgesetzt.