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AMLR und die neue Geldwäscheverordnung: Handlungsbedarf für BaFin-regulierte Institute

AMLR und die neue Geldwäscheverordnung
AMLR und die neue Geldwäscheverordnung: Handlungsbedarf für BaFin-regulierte Institute - Foto: © ronstik #282832220 - stock.adobe.com

Die EU hat mit der Anti-Money Laundering Regulation (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) ein Regelwerk verabschiedet, das die Geldwäscheprävention im europäischen Finanzsektor grundlegend neu ordnet. Ab dem 10. Juli 2027 gelten die neuen Pflichten unmittelbar – ohne dass nationale Parlamente sie erst in eigenes Recht umsetzen. Das Geldwäschegesetz (GwG) verliert damit für die Sorgfaltspflichten an Bedeutung, bleibt aber für ergänzende nationale Regelungen wie Aufsicht, Transparenzregister und Bußgelder relevant.

Für Vorstände und Compliance-Verantwortliche von Banken und Finanzdienstleistern unter BaFin-Aufsicht stellt sich damit eine drängende Frage: Wie gut ist ihr Institut auf die neuen Anforderungen an Sorgfaltspflichten und Governance vorbereitet?

Was die AMLR für die europäische Finanzaufsicht bedeutet

Die Verordnung (EU) 2024/1624 steht im Zentrum des neuen EU-Geldwäschepakets. Im Unterschied zu den bisherigen Richtlinien wirkt sie als Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten. Das Ergebnis ist ein sogenanntes Single Rulebook – ein einheitlicher Rechtsrahmen, der nationale Umsetzungsspielräume weitgehend ablöst. Deutschland konnte bislang bei der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinien eigene Akzente setzen.

Künftig gelten die Pflichten der Institute EU-weit einheitlich; nationale Sonderregeln sind nur noch dort möglich, wo die AMLR sie ausdrücklich zulässt.

Begleitet wird die AMLR von der 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6, Richtlinie (EU) 2024/1640), die Aufsicht, zentrale Meldestellen (FIU) und Transparenzregister regelt und national umzusetzen ist, sowie von der neuen europäischen Aufsichtsbehörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority). Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist seit Mitte 2025 operativ tätig. Institute, die ihre Prozesse rechtzeitig an die neuen Anforderungen anpassen – beispielsweise mithilfe eines AMLR-Readiness Check – gewinnen wertvolle Vorbereitungszeit gegenüber jenen, die erst kurz vor dem Stichtag reagieren.

EU-Geldwäschepaket
Die Verordnung (EU) 2024/1624 steht im Zentrum des neuen EU-Geldwäschepakets – Foto: © Fanti/peopleimages.com #1496784145 – stock.adobe.com

Was ändert sich für Finanzinstitute durch die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR)?

Die AMLR ersetzt die bisherigen nationalen Vorschriften zu den Sorgfaltspflichten durch ein einheitliches Rulebook für die gesamte EU. Für Finanzinstitute ändern sich vor allem die Anforderungen an die Kundensorgfalt, die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter (UBO) und die interne Governance.

Gleichzeitig erhält die europäische Aufsichtsbehörde AMLA ab 2028 direkte Aufsichtsbefugnisse über ausgewählte grenzüberschreitend tätige Institute mit hohem Risiko und koordiniert die nationalen Aufseher.

Im Tagesgeschäft betreffen die Änderungen vor allem drei Bereiche: die Sorgfaltspflichten selbst, die Verantwortung in der Geschäftsleitung und die neue Aufsichtsarchitektur.

Wie sich die KYC-Anforderungen konkret verschärfen

Bei der Kundensorgfalt (Know Your Customer, kurz KYC) macht die AMLR deutlich präzisere Vorgaben. Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer direkt oder indirekt 25 Prozent oder mehr der Anteile oder Stimmrechte hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert (Art. 51, 52 AMLR). Mittelbare Beteiligungen werden durch Multiplikation über die Beteiligungskette berechnet. Für Kategorien von Gesellschaften mit erhöhtem Risiko kann die Europäische Kommission bis 2029 per delegiertem Rechtsakt einen niedrigeren Schwellenwert von höchstens 15 Prozent festlegen. Das Transparenzregister bleibt eine Pflichtquelle, reicht für die Ermittlung aber allein nicht aus. Unstimmigkeiten zwischen Register und eigenen Erkenntnissen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen zu melden (Art. 24 AMLR).

Neu sind außerdem feste Höchstfristen für die Aktualisierung von Kundendaten: spätestens nach einem Jahr bei Kunden mit erhöhtem Risiko und nach fünf Jahren bei allen anderen Kunden (Art. 26 AMLR). Zudem müssen Institute prüfen, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen. Das gilt auch für sanktionierte Personen, die eine Kundengesellschaft kontrollieren oder mehr als 50 Prozent an ihr halten (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d AMLR). Welche Angaben im Einzelnen zu erheben sind, regelt ein technischer Regulierungsstandard der AMLA; den finalen Entwurf hat die Behörde am 1. Oktober 2026 an die Europäische Kommission übermittelt.

Dazu kommt ab dem 10. Juli 2027 eine EU-weite Bargeldobergrenze: Händler und Dienstleister dürfen Barzahlungen von mehr als 10.000 Euro weder entgegennehmen noch leisten, auch nicht in mehreren zusammenhängenden Teilbeträgen (Art. 80 AMLR). Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen. Für Institute wird die Obergrenze vor allem im Transaktionsmonitoring relevant, etwa bei auffälligen Bareinzahlungen von Geschäftskunden.

  • UBO-Ermittlung nach Eigentum und Kontrolle, einschließlich Beteiligungsketten
  • Abgleich mit dem Transparenzregister und Meldung von Unstimmigkeiten binnen 14 Kalendertagen
  • Aktualisierung der Kundendaten spätestens nach einem beziehungsweise fünf Jahren
  • Sanktionsprüfung für Kunden, wirtschaftlich Berechtigte und kontrollierende Personen
  • Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für Händler und Dienstleister

Bereits jetzt lohnt es sich, den Kundenbestand mit den neuen Anforderungen abzugleichen, insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsketten, veralteten KYC-Daten und überfälligen Überprüfungen. So lässt sich vermeiden, dass kurz vor dem Stichtag hektischer Anpassungsbedarf entsteht.

Barzahlungen von mehr als 10.000 Euro
Händler und Dienstleister dürfen Barzahlungen von mehr als 10.000 Euro weder entgegennehmen noch leisten, auch nicht in mehreren zusammenhängenden Teilbeträgen – Foto: © Jesse Bettencourt/peopleimages.com #541199482 – stock.adobe.com

Neue Verantwortung in der Geschäftsleitung

Die AMLR verankert die Verantwortung ausdrücklich im Leitungsorgan. Institute müssen ein Mitglied der Geschäftsleitung als Compliance-Manager benennen, das für die Einhaltung der AMLR verantwortlich ist und für ausreichende personelle und materielle Ressourcen sorgt (Art. 11 Abs. 1 AMLR). Daneben ernennt die Geschäftsleitung einen Geldwäschebeauftragten mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung.

Er ist für die tägliche Umsetzung der Geldwäscheprävention einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen zuständig, meldet Verdachtsfälle an die FIU und ist Ansprechpartner der Aufsicht (Art. 11 Abs. 2 AMLR).

Wird er abberufen, muss das Institut die Aufsicht darüber unterrichten.

Direkte Aufsicht durch die AMLA

Erstmals erhält eine europäische Behörde direkte Aufsichtsbefugnisse in der Geldwäscheprävention. Für eine Auswahl kommen Kredit- und Finanzinstitute oder Gruppen in Betracht, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind. Aus diesem Kreis wählt die AMLA im Jahr 2027 bis zu 40 Institute mit hohem Restrisiko aus und übernimmt ab 2028 deren direkte Beaufsichtigung. Parallel konkretisiert die AMLA die Pflichten aller Institute: Zu den Kundensorgfaltspflichten und zur Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen hat sie Anfang 2026 technische Standards zur Konsultation gestellt.

Außerhalb dieses Kreises direkt beaufsichtigter Institute bleibt die BaFin zuständig. Dennoch verschieben sich die Rahmenbedingungen: Die einheitlichen Standards und Leitlinien der AMLA gelten auch in der nationalen Aufsicht, und die AMLA koordiniert und überprüft die Aufsichtspraxis der nationalen Behörden. Lücken zwischen den Mitgliedstaaten sollen dadurch geschlossen werden.

Direkte Aufsicht durch die AMLA
Erstmals erhält eine europäische Behörde direkte Aufsichtsbefugnisse in der Geldwäscheprävention – Foto: © Supatman #2048708872 – stock.adobe.com

Wo BaFin-regulierte Institute jetzt ansetzen sollten

Die Umstellung auf die AMLR reicht weit über die Compliance-Abteilung hinaus. Governance-Strukturen brauchen ebenso eine Überarbeitung wie interne Richtlinien, Kundendaten und technische Systeme für Screening und Transaktionsmonitoring. Eine Gap-Analyse deckt frühzeitig auf, an welchen Stellen Lücken bestehen.

  • Unternehmensweite Risikoanalyse nach Art. 10 AMLR überarbeiten
  • Compliance-Manager in der Geschäftsleitung benennen und Rolle des Geldwäschebeauftragten anpassen
  • Interne Richtlinien und Meldewege anpassen
  • Mitarbeiter in Kundenkontakt und Compliance schulen
  • Screening- und Monitoring-Systeme technisch aufrüsten
  • Kundenbestand bereinigen und Aktualisierungsfristen einplanen Bei Instituten prüft der Abschlussprüfer derzeit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch, ob die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten werden (§ 29 Abs. 2 KWG). Ein frühzeitiger Austausch mit dem Wirtschaftsprüfer über den Umsetzungsstand hilft, Feststellungen im ersten Prüfungszyklus nach dem Stichtag zu vermeiden.

Der gestaffelte Zeitplan der AMLR

Die Verordnung gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Die begleitende 6. Geldwäscherichtlinie ist im Wesentlichen ebenfalls bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen; für einzelne Vorschriften zu den Transparenzregistern galt bereits der 10. Juli 2026, für den zentralen Zugang zu Immobilieninformationen gilt der 10. Juli 2029. In Deutschland soll ein Teil der Umsetzung über das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz erfolgen, dessen GwG-Änderungen überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen; weitere Anpassungen des GwG an das EU-Paket sollen folgen. Hinzu kommen die technischen Standards der AMLA, die nach dem Vorschlag der Behörde erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten sollen. Für BaFin-regulierte Institute bedeutet das in der Praxis: AMLR-Vorgaben, nationale Umsetzungsschritte und AMLA-Standards werden sich zeitlich überlagern. Institute, die ihre Governance- und Prozessanpassungen rechtzeitig angehen, senken das Risiko deutlich, bei einer Prüfung durch die BaFin oder die AMLA unvorbereitet dazustehen.