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Ghostwriting – Strafbar oder legitim?

Ghostwriting
Ghostwriting – Strafbar oder legitim? – Bild: © ontronix #295367477 – stock.adobe.com

Als Ghostwriting wird eine durch einen Auftrag erfolgte Erstellung von Texten gegen Entlohnung bezeichnet. In der Außendarstellung werden jedoch lediglich Auftraggeber als Autoren angegeben. Dementsprechend wird der Ghostwriter als eigentlicher Schreiber nicht erwähnt.
Doch ist diese Form einer Erstellung von Texten überhaupt legitim?

Ghostwriting ist keine neue Erfindung

Ghostwriting als Dienstleistung wurde bereits in der Antike praktiziert.

Weltbekannte Herrscher wie Cicero oder Cäsar ließen bereits von anderen Personen ihre Reden schreiben.

Heute ist Ghostwriting ebenfalls nicht mehr wegzudenken. In der Wirtschaft, Wissenschaft und Politik ist es üblich, dass Auftragstexte gegen Entlohnung im Namen anderer angefertigt werden. Dennoch erweisen sich insbesondere Ghostwriter-Vermittlungen in der Hochschullandschaft als rechtlich zweifelhaft.

Ghostwriting ist keine neue Erfindung
Ghostwriting ist keine neue Erfindung – Bild: © Andrey Popov #421819052 – stock.adobe.com

Ghostwriting-Aufträge und deren rechtliche Grundlage

Juristisch basiert ein Ghostwriter-Auftrag auf einer vertraglichen Vereinbarung, die nach dem Prinzip zivilrechtlicher Privatautonomie mehrerer Parteien abgeschlossen wird.

Nach rechtlichen Aspekten stellt diese Vereinbarung einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB dar. Durch diese Vereinbarung verpflichten sich die Autoren dazu, eine bestimmte vereinbarte Leistung zu erbringen. Außerdem ist die vertragliche Vereinbarung eine wichtige Basis, aufgrund derer Autoren der Texte auf urheberrechtliche Ansprüche sowie einer Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an die Auftraggeber verzichten.
Die Auftraggeber verpflichten sich stattdessen zur Bezahlung eines Honorars. Zur Absicherung ist ebenfalls eine Berufung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich.

Gilt akademisches Ghostwriting als strafbar?

Zum Thema akademische Ghostwriting liegt ein Grundsatzurteil vom OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 11 U 51/08 vor. Dieser Prozess bezog sich auf Vereinbarungen, die zwischen einem Auftraggeber und Ghostwriter getroffen wurden. Diese Vereinbarung sah vor, dass sich der Ghostwriter als Urheber zu einer Verschweigung der Urheberschaft verpflichtete. Dem Auftraggeber wurde es hingegen erlaubt, die Arbeit als eigenes Werk zu publizieren.

In einem Urteil stellte das OLG Frankfurt daraufhin fest, dass gegen diese Vereinbarung grundsätzlich nichts einzuwenden ist.

Im Urteilstenor wurde weiterhin darauf verwiesen, dass es bei der Klärung der Legalität nicht ausschlaggebend sei, in welchem Bereich die Ghostwriting-Tätigkeit vorgenommen wurde. Stattdessen wird Ghostwriting generell als klassische Dienstleistung betrachtet. Diese Richtlinien gelten ebenfalls für akademisches Ghostwriting. Dementsprechend wird eine Erstellung von Exposés, Mustervorlagen oder Studien für eine wissenschaftliche Arbeit als ebenso legal eingestuft wie ein Verfassen von Fachbüchern.

Drohen straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen?

Für eine rechtliche Beurteilung akademischen Ghostwritings sind mehrere Konstellationen wie folgt möglich:

  • Ghostwriter/Vermittlung – Strafecht
  • Auftraggeber – Strafrecht
  • Auftraggeber – Universität (Hochschulgesetz)
  • Ghostwriter/Vermittlung – Auftraggeber (Zivilrecht)

Für die drei zuerst aufgeführten Konstellationen sind strafrechtliche Delikte oder Sanktionierungen durch die Hochschule vorstellbar. Derartige Sanktionsmöglichkeiten basieren in erster Linie auf Basis der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 157 StGB. Bei diesen zwischen Ghostwriter und Auftraggeber bestehenden Konstellationen sind zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer Schlechtleistung gemäß §§ 280 ff. BGB oder urheberrechtliche Ansprüche durchaus vorstellbar.

Der Kategorie urheberrechtliche Ansprüche gehören beispielsweise Nutzungsrechte an den jeweiligen Ausarbeitungen an. Die Auftraggeber der Werke erwerben Nutzungsrechte. Hierbei erhalten die Verfasser der Texte Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß § 13 UrhG, die nach Deutschem Recht abgegolten werden. Dementsprechend sind Autoren berechtigt, bei einer Verbreitung oder Vervielfältigung der Arbeiten persönliche Rechte geltend zu machen.

Wann drohen strafrechtliche Sanktionen?

Kompliziert ist die rechtliche Situation bei einem Verhältnis, das zwischen Auftraggeber und Universität besteht. Präsentieren Auftraggeber die durch einen Ghostwriter angefertigte Arbeit entgegen vertraglicher Vereinbarungen als ihr eigenes Werk, darf die Universität Sanktionen durchführen. Dieser Fall trifft vor allem dann zu, falls die von einem Ghostwriter verfasste Arbeit als eigenes Werk auf Basis einer eidesstattlichen Erklärung eingereicht wird.

In dieser Situation können die Studenten zu einer Falschen Versicherung an Eides Statt laut § 156 StGB belangt werden.

Studierende verpflichten sich über die Eidesstattliche Versicherung, die Arbeit selbst sowie eigenständig und dementsprechend ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben. Reichen Studenten die fremden Arbeiten jedoch ohne Erklärung als eigenes Werke ein, drohen Bußgelder oder schlimmstenfalls die Exmatrikulation. Über die endgültigen Konsequenzen entscheiden in der Hochschulordnung hinterlegte Regelungen.
Der beschriebene Sachverhalt sollte jedoch eindeutig vom Urteil des OLG Frankfurt abgrenzbar sein. In diesem Urteil wird eine Inanspruchnahme vorgefertigter Arbeiten als Vorstudie oder Mustervorlage bei der Anfertigung der eigenen Arbeit als legal bewertet. Dieses Urteil stellt nach Ansicht des Gerichts den aktuellen Forschungsstand dar.

Wann drohen strafrechtliche Sanktionen?
Kompliziert ist die rechtliche Situation bei einem Verhältnis, das zwischen Auftraggeber und Universität besteht – Bild: © Nonwarit #93328664 – stock.adobe.com

Begehen akademische Ghostwriter eine strafrechtliche Handlung?

Drohen einem Ghostwriter Sanktionen, falls deren Auftraggeber die Arbeit einreichen? Die vertragliche Vereinbarung sieht schließlich vor, dass der Auftraggeber die erstellte Arbeit ausschließlich als Vorlage verwenden darf. Übernehmen Auftraggeber den Text jedoch entgegen der Vereinbarung ohne jegliche Veränderung, machen sich diese Personen strafbar.

Eine Strafbarkeit des Autoren der Texte liegt allerdings nur dann vor, falls der Texter ausdrücklich weiß, dass dessen Arbeit ohne jegliche Änderung weitergereicht wird. Bei dieser Konstellation wäre eine Strafbarkeit aufgrund Beihilfe für eine falsche eidesstattliche Versicherung gemäß den §§ 156, 27 StGB vorstellbar. Allerdings sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass mit dieser vertraglichen Vereinbarung nicht zu rechnen ist und deshalb ein Vorsatz auch nur schwer nachgewiesen werden kann.

Blick in die Zukunft: Wie wird sich Ghostwriting zukünftig entwickeln?

Bislang existiert in Deutschland keine gesetzliche Grundlage darüber, wie Ghostwriting oder eine Vermittlung von Ghostwriting sanktioniert werden soll. Allerdings sind immer mehr deutsche Hochschulen bestrebt, ein Verbot für Ghostwriting durchzusetzen.

Ein Beispiel für diese Initiative ist die Einführung des Straftatbestands als Wissenschaftsbetrug durch Initiative des Deutschen Hochschulverbands.

Problematisch ist an diesem Gesetzesvorschlag allerdings die versuchte Definition sogenannten Wissenschaftsbetrugs. Deshalb scheiterte die Einführung dieses Gesetzesentwurfs bislang am sogenannten staatsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 20 III GG. Dementsprechend ist Ghostwriting als Serviceleistung bislang weder strafbar noch rechtswidrig.