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Rabattcodes und Gutscheine einlösen – Worauf achten?

Rabattcodes und Gutscheine einlösen
Rabattcodes und Gutscheine einlösen – Worauf achten? – Bild: © Andrey Popov #284436076 – stock.adobe.com

Gutscheine geben ihren Besitzern die Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen der Aussteller auszuwählen, welche dem im Gutschein angegebenen Wert entsprechen. Rabattcodes sind hingegen überwiegend im Internet von Bedeutung und räumen die Möglichkeit ein, sich Waren oder Dienstleister dank integrierter zu einem besonders günstigen Preis zu sichern. Ein beliebtes Beispiel sind Geschenkgutscheine, bei denen einen Kunde an Händler einen bestimmten Betrag überweist, um im Gegenzug eine Urkunde zu erhalten. Dieses Dokument enthält den entsprechenden Guthabenbetrag sowie den Namen der berechtigten Person.
Umtauschgutscheine sind für eine Rücknahme mangelfreier Ware gültig. Diese Umtauschgutscheine werden jedoch lediglich auf Kulanz oder aufgrund spezieller vertraglicher Vereinbarungen ausgeteilt.

Details zu Fristen von Rabattcodes oder Gutscheinen

Rabattcodes sind zumeist auf einen bestimmten relativ kurzen Zeitraum begrenzt.

Während einige dieser Gutschriften nur wenige Tage oder Wochen gelten, sind andere Gutscheine für mehrere Monate nutzbar.

Unbefristete Gutscheine und Rabattcodes können im Regelfall binnen drei Jahren eingelöst werden. Für diese Dokumente gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Gutschrift ausgestellt wurde. Zur Vermeidung späterer Unstimmigkeiten ist es ratsam, auf dem Gutschein ein Ausstellungsdatum zu vermerken.

Rabattcode
Rabattcodes sind zumeist auf einen bestimmten relativ kurzen Zeitraum begrenzt – Bild: © WrightStudio #262164639 – stock.adobe.com

Ist eine Befristung von Rabattcodes und Gutscheinen möglich?

Bei Rabattcodes ist es üblich, bei Gutscheinen eher die Ausnahme: Doch auch bei dieser Form der Gutschrift steht es Händlern unter Umständen frei, einen Gutschein zu befristen.
Damit verbundene Anforderungen richten sich unter anderem danach, ob individuelle Vereinbarungen oder vorformulierte Klauseln durch Händler bestehen. Solange individuelle Vereinbarungen nicht sittenwidrig sind, dürfen sich Händler und Kunden durchaus auf spezifische Regelungen einigen.

Wann eine Befristung wiederum als sittenwidrig eingestuft wird, hängt von Konditionen der einzelnen Branche sowie der Art der zu erbringenden Leistung ab. Solche Individualvereinbarungen sind im Geschäftsleben jedoch die Ausnahme.

Muss das auf Gutscheinen vermerkte Guthaben zwingend ausgezahlt werden?

Möchte ein Kunde einem Warenangebot nicht zustimmen, besteht dennoch kein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags. Schließlich besteht der Zweck eines Rabattcodes oder Gutscheins darin, kein Geld, sondern eine Ware zu erhalten.

Nur aus Gründen der Kulanz können sich Händler für eine Barauszahlung entscheiden.

Im Gegenzug dürfen Kunden allerdings auf eine Auszahlung der Geldsumme bestehen, falls die Gutschrift für eine bestimmte Leistung ausgestellt wurde und der Händler diese Serviceleistung jedoch nicht erbringen kann.

Gutschein
Möchte ein Kunde einem Warenangebot nicht zustimmen, besteht dennoch kein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags – Bild: © Daniel Berkmann #116011919 – stock.adobe.com

Können Gutscheine von einer Person auf die andere übertragen werden?

Eine Namensangabe auf einem Gutschein ist nicht verbindlich. Für den Händler ist es letztendlich unerheblich, welche Person den Gutschein einlöst. Der Rechtsprechung zufolge verfolgt die namentliche Aufführung nur den Zweck, auf eine persönliche Beziehung zwischen der schenkenden und beschenkten Person zu verweisen. Deshalb spricht nichts dagegen, die Gutscheine nach Belieben weiter zu verschenken.
Ausnahmen bestehen höchstens dann, wenn aus den Gutschriften eindeutig hervorgeht, dass verbriefte Leistungen an eine bestimmte Person gebunden sind.

Sind Gutscheine partiell einlösbar?

Gelegentlich nutzen Kunden die Gutscheine für Dienstleistungen oder Waren, die nicht den kompletten Wert eines Gutscheins umfassen. Für solche Teileinlösungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Jedoch ist davon auszugehen, dass Kunden durchaus auf eine Stückelung der Gutscheinbeträge bestehen können.

Im Regelfall vermerken Händler die restliche Summe auf dem Gutschein.

Generell darf die Kundschaft nicht auf eine Auszahlung der verbleibenden Gutscheinsumme bestehen. Häufig entscheiden sich Aussteller der Gutscheine dennoch für eine Auszahlung, falls der gekaufte Warenwert über 50 Prozent des Gutscheinbetrags abdeckt.