Insolvenz bei FTI: Was tun, wenn der Reiseveranstalter pleite ist?
Wenn der Urlaub einmal gebucht ist, ist die Vorfreude auf die wohl verdiente Auszeit zumeist riesengroß. Doch was tun, wenn der Reiseveranstalter in der Zwischenzeit Insolvenz anmeldet?
Diese Frage müssen sich nun alle Reisefreudigen stellen, die ihren Urlaub bei FTI gebucht haben.
Inhaltsverzeichnis
Absicherung durch einen Sicherungsschein
Der Reiseanbieter FTI ist insolvent. Vor einigen Tagen stellte das Unternehmen beim Amtsgericht München einen Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ab Anfang Juni begonnene Reisen konnten schon gar nicht oder nur noch teilweise durchgeführt werden. Doch wie erhalten betroffene Kunden ihr Geld zurück?
Haben FTI-Kunden eine Pauschalreise gebucht, haben sie für gewöhnlich Glück im Unglück.
Denn innerhalb der EU sind die Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reisen durch einen Sicherungsschein abzusichern. Der Sicherungsschein schützt die FTI-Kunden bei einer drohenden Insolvenz der Reiseveranstalter.
Kontaktaufnahme zu Absicherern
Dieser Reisesicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung oder ist den Reiseunterlagen gesondert beigefügt. Auf dem Schein werden die Kontaktdaten der „Absicherer“ dargestellt, gegenüber denen die Kunden der Reiseveranstalter im Bedarfsfall die eigenen Ansprüche geltend machen könnten.
Die Absicherung bezieht sich jedoch nur auf Pauschalreisen und gilt nicht für einzelne Serviceleistungen wie gebuchte Unterkünfte oder Flüge. Generell müssen Reisende die Reisepreise erst bezahlen, nachdem sie diesen Sicherungsschein mit den Kontaktdaten der Absicherer erhalten haben. Das bestätigt die Rechtsanwaltskammer.
Verpflichtungen durch Absicherer
Sind die Reiseanbieter schon vor Reisebeginn insolvent, obliegt es den Absicherern zu entscheiden, ob die Reise angeboten oder storniert werden soll. Falls Kunden eine Erstattung des Reisepreises wünschen, müssen die Absicherer die geforderte Summe sofort auszahlen.
Gehen die Reiseveranstalter während des Urlaubs pleite, müssen Betroffene die Absicherer oder Veranstalter kontaktieren, um alle wichtigen Details abzustimmen.
In dieser Situation sind die Absicherer dazu verpflichtet, die Kosten für einen etwaig erforderlichen längeren Aufenthalt am Urlaubsort sowie die Rückbeförderung zu übernehmen. Brechen die Absicherer die Reise ab, müssen Urlauber sofort die Rückreise antreten. Möchten Urlauber ihre Reise jedoch entgegen dieser Empfehlung fortsetzen, dürfen sie nicht auf eine Erstattung der zusätzlich entstehenden Kosten bestehen.
Gesonderte Bedingungen für Reisebüros
Bei der Buchung einer Pauschalreise sollten Reisende bedenken, dass der Reiseversicherungsschein nicht für Reisebüros gilt. Das Dokument ist deshalb nicht für Reisebüros gültig, bei denen Kunden die Reisen gebucht haben. Bei diesem Szenario kommt es darauf an, ob die von den Urlaubern zu zahlenden Reisepreise durch das Reisebüro schon an die Reiseveranstalter weitergeleitet wurden. Ist durch die Reiseunterlagen nachweisbar, dass die gezahlten Beträge bereits beim Veranstalter eingegangen sind, müssen die Reiseanbieter die Reise auch durchführen.
Falls das Reisebüro die gezahlten Beträge jedoch nicht weiterleitete, müssen Kunden die Erstattung jedoch unmittelbar vom Reisebüro oder dem zuständigen Insolvenzverwalter einfordern. Allerdings sollten sich Kunden der Reiseveranstalter darüber im Klaren sein, dass die Erfolgsaussichten nach Angaben der Rechtsanwaltskammer sehr gering sind.