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Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns geplant

Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns geplant
Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns geplant - Bild: © Wolfilser #114631697 – stock.adobe.com

Am 30. Juni 2020 wurde von der Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Nach der letzten Erhöhung am 1. Januar 2020 liegt der Mindestlohn derzeit bei 9,35 Euro pro Stunde. Dieser soll nun bis zum 1. Juni 2022 in vier Schritten auf 10,45 Euro pro Stunde ansteigen. Der Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro eingeführt und gilt seit 2018 ausnahmslos in allen Bereichen. Alle Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind seit dem unzulässig.

Anhebung des Mindestlohns in vier Stufen

Die Mindestlohnkommission beschloss einstimmig, dass der Mindestlohn in vier Stufen von 9,35 Euro brutto pro Stunde auf 10,45 Euro brutto pro Stunde ansteigen soll:

  • Zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • Zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • Zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • Zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

Somit steigt der Mindestlohn von 2020 bis zum 1. Juli 2022 um insgesamt 11,8 Prozent.

Warum wurde der Mindestlohn eingeführt?

Der gesetzliche Mindestlohn soll Arbeitnehmer vor unangemessenen und zu niedrigen Löhnen schützen und zu fairen Wettbewerbsbedingungen beitragen. So wird verhindert, dass durch niedrige Arbeitsentgelte ein Verdrängungswettbewerb entsteht.

Für die Betriebe und Arbeitgeber führt der Mindestlohn zu steigenden Lohnkosten. Die Betriebe können sich allerdings in der Regel gut an den Lohn anpassen, sodass grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation der Wirtschaft entstehen.

Wie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen?

Die Mindestlohnkommission besteht aus einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten und zwei beratenden Mitgliedern zusammen. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht, sondern sollen ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse einbringen. Die stimmberechtigten Mitglieder bestehen aus drei Gewerkschafts- und drei Arbeitgebervertretern. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu zusammengesetzt. Hierbei handelt die Bundesregierung nach den Empfehlungen der Spitzenverbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der derzeitige Vorsitzende ist Jan Zilius.

Die Kommission berät alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns.

Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland. Bei einer Erhöhung berücksichtigt die Mindestlohnkommission, dass der Lohn für die Beschäftigten angemessen ist, die Beschäftigung nicht gefährdet wird und faire Wettbewerbsbedingungen vorhanden sind. Die Bundesregierung orientiert sich bei der Verordnung über den Mindestlohn an der Empfehlung der Mindestlohnkommission.

Anspruch auf den Mindestlohn
Auf den gesetzlichen Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer über 18 Jahre Anspruch – Bild: © khwanchai #312185673 – stock.adobe.com

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Auf den gesetzlichen Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer über 18 Jahre Anspruch. Der Mindestlohn ist unabhängig von der Arbeitszeit und somit gilt er auch bei einem Minijob.

Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, die keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Dazu zählen:

  • Auszubildende
  • Ehrenamtliche und Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten
  • Selbstständige
  • Personen, die an einer Maßnahme der Arbeitsförderung teilnehmen
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate der Beschäftigung

Unterschied zwischen gesetzlichem Mindestlohn und Branchenmindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn stellt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland dar. In vielen Branchen gibt es jedoch den sogenannten Branchenmindestlohn, der den Arbeitgeber dazu verpflichtet einen höheren Stundenlohn zu zahlen. Der Branchenmindestlohn wird in der Regel zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden verhandelt.

Der Branchenmindestlohn darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen und ist nur für die beteiligten Tarifpartner verpflichtend. Da diese Löhne tariflich vereinbart sind, haben darauf auch Langzeitarbeitslose direkt nach dem Beschäftigungsbeginn einen Anspruch.

Wer kontrolliert den Mindestlohn und welche Strafen gibt es bei Nichteinhaltung?

Trotz der Regelung des gesetzlichen Mindestlohns gibt es eine Vielzahl an Arbeitnehmern, die weniger als den ihnen zustehenden Mindestlohn erhält. Die Arbeitgeber versuchen auf unterschiedliche Weise zu tricksen: Sie ziehen beispielsweise Kosten für Arbeitsmaterial vom Lohn ab und bezahlen Überstunden nicht.

Für die Kontrolle gegen solche Vergehen ist die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ des Zolls zuständig.

Diese darf Grundstücke und Gebäude der Arbeitgeber betreten und Mitarbeiter befragen. Auf Anfrage der Zollbeamten sind Arbeitgeber dazu verpflichtet Geschäftsunterlagen, wie beispielsweise Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge vorzulegen.

Bei Nichteinhaltung des Mindestlohns muss eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 500.000 Euro gezahlt werden. Zusätzlich kann das Unternehmen für drei bis fünf Jahre von der der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Arbeitnehmer können gegen den Arbeitgeber klagen und ihren Anspruch bis zu drei Jahre im Nachhinein noch geltend machen. Zudem muss der Betrieb die Nachzahlungen an die Sozialversicherungen sowohl für den Arbeitgeber- als auch für den Arbeitnehmeranteil vollständig übernehmen.