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Nebenverdienst – Das muss man beachten

Nebenverdienst - Das muss man beachten
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Etwa jeder zehnte Arbeitnehmer geht neben seiner Haupttätigkeit einem Zweitjob nach. Allerdings gelten für eine Ausübung des Zweitjobs rechtliche Voraussetzungen. Andernfalls hat der Hauptarbeitgeber das Recht, eine Aufnahme der Nebentätigkeit zu verweigern.

Zweitjobber sind in Deutschland in guter Gesellschaft

Wer neben dem Job eine zusätzliche Arbeit aufnimmt, befindet sich in bester Gesellschaft. Laut Statistiken der Bundesagentur für Arbeit haben etwa acht Prozent aller in Deutschland tätigen Arbeitnehmer einen Nebenjob. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber diesen Nebenjob auch nicht verbieten.

Allerdings müssen alle Beteiligten gesetzliche Vorschriften einhalten. Rechtliche Grundlage ist Artikel 12, der das Recht auf eine freie Berufsausübung einräumt. Diese Regelung trifft ebenfalls für Nebentätigkeiten zu, denen Betroffene zusätzlich zu ihrer Hauptarbeit nachgehen.

Ein geeigneter Nebenjob: Auf die Haupttätigkeit kommt es an

Dennoch gibt es auch einige Ausnahmen. Würde ein Mediziner beispielsweise tagsüber Menschen medizinisch versorgen und bis mitten in die Nacht einem Kellner-Job nachgehen, könnte die Müdigkeit zum lebensgefährlichen Risiko werden.

Wer seinen Jahresurlaub ausschließlich in den Zweitjob investiert und nicht für Erholungszwecke nutzt, hat aus juristischer Sicht ebenfalls schlechte Karten.

Das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen

Generell sind Arbeitnehmer zwar nicht dazu verpflichtet, eigene Arbeitgeber über die Ausübung der Nebentätigkeit zu informieren. Für ein gutes Arbeitsverhältnis ist es jedoch ratsam, die Situation gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu besprechen. In einigen Unternehmen ist es sogar eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt, dass Arbeitgeber vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit über diese Entscheidung informiert werden müssen. Ist diese Regelung im Arbeitsvertrag vorgeschrieben, droht bei Nichtbeachtung eine Abmahnung.

Gut zu wissen: Arbeitgeber dürfen die Nebenjobs nicht pauschal verbieten. Fühlen sich die Vorgesetzten allerdings in ihren Interessen beeinträchtigt, darf die Nebentätigkeit untersagt werden. Deshalb wirken weitere Richtlinien auf diese Entscheidung ein.

Eine strikte Einhaltung von Ruhezeiten

Das Arbeitszeitgesetz schreibt eindeutig vor, wie viel Stunden ein Arbeitnehmer pro Woche arbeiten darf. Dieses Gesetz schreibt insgesamt acht Stunden je Werktag – einschließlich Samstagen – vor. Das bedeutet wiederum, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von über 48 Stunden nicht überschritten werden darf. Zusätzlich müssen Arbeitnehmer berücksichtigen, dass zwischen Arbeitsende sowie Arbeitsbeginn auf eine Ruhezeit geachtet werden muss. Diese Ruhezeit zieht im Regelfall ein Minimum von elf Stunden vor. Diese Bestimmung mag Betroffenen im ersten Moment zwar willkürlich erscheinen. Allerdings zielt die Vorschrift darauf ab, Arbeitnehmer zu schützen. Denn wer auf Dauer im Haupt- und Nebenjob an seine Grenzen geht, wird früher oder später nicht mehr die geforderten Leistungen erbringen.

Ruhezeit und Pausezeiten - Nebenverdienst
Neben der Ruhezeit und Höchstarbeitszeit ist es außerdem wichtig, Pausenzeiten einzuhalten – Bild: © Antonioguillem #307475146 – stock.adobe.com

Neben der Ruhezeit und Höchstarbeitszeit ist es außerdem wichtig, Pausenzeiten einzuhalten. Werden diese Regelungen nicht eingehalten, dürfen Arbeitgeber die Nebentätigkeit auch untersagen. Im Zweifelsfall steht es den Vorgesetzten außerdem frei, einen seriösen Privatdetektiv zu engagieren. Vertreter der Detekteien dürfen bei berechtigtem Interesse ermitteln, inwiefern sich die Arbeitnehmer an die Regelungen halten.

Keine Beeinträchtigungen beim Hauptjob

Angestellte schulden ihrem Arbeitgeber die eigene Arbeitskraft.

Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht unter der Nebentätigkeit leiden darf.

Deshalb steht es dem Hauptarbeitgeber auch frei, seine Zweifel an Beschäftigungen zu äußern, die die eigene Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigen können. Treten wiederholt Einschränkungen der Haupttätigkeit auf, ist der Ärger beim Hauptarbeitgeber gewiss vorprogrammiert.

Regelungen bei Urlaub und Krankheit

Der Urlaub hat für jeden Arbeitnehmer eine wichtige Funktion. Diese Auszeit vom Job ist darauf ausgelegt, sich zu erholen und neue Kraft für berufliche Herausforderungen zu tanken. Möchten Sie als Arbeitnehmer jedoch in Ihrem Urlaub besonders viel im Nebenjob arbeiten, darf der Chef den Antritt bei der Nebentätigkeit durchaus verbieten. Selbiges gilt im Falle einer Krankschreibung.

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht seinen Hauptjob ausüben kann, darf auch nicht für den Zweitjob tätig sein. Wer diese Regeln missachtet, muss schlimmstenfalls mit einer Abmahnung oder gar einer fristlosen Kündigung rechnen. Ausnahmen bestehen beispielsweise dann, wenn eine Erkrankung – beispielsweise ein gebrochenes Bein – die Ausübung der einen Tätigkeit zulässt, jedoch nicht des anderen Jobs.

Keine Konkurrenz zum eigenen Betrieb

Der Arbeitgeber darf die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen, falls der Zweitjob in direkter Konkurrenz zum Hauptunternehmen steht. Umso wichtiger ist es für Angestellte, nicht für ein Konkurrenzunternehmen des Hauptarbeitgebers tätig zu sein. Zugleich sollten Angestellte verdeutlichen, etwaige Geschäftskontakte keinesfalls zugunsten des Nebenjobs zu nutzen. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Wahl der Nebentätigkeit einen anderen beruflichen Schwerpunkt auszuwählen.

Wichtige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform

Alle rund um die Nebentätigkeit getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Somit haben alle Seiten die Sicherheit, bei Auseinandersetzungen auf die Vereinbarung zu verweisen. Vorbereitend ist es sinnvoll dem Arbeitgeber mitzuteilen, welche Nebentätigkeit geplant ist und welche Aufgaben der Zweitjob einschließt.

Erwähnen Sie den zeitlichen Umfang und versichern Sie, mit diesem Job keinesfalls in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber zu treten.

Zugleich sind Arbeitgeber angehalten zu beweisen, genügend Ruhepausen einzuhalten und bei Arbeitsunfähigkeit keine der beiden Arbeitsstellen anzutreten. Zugleich sollten Hauptarbeitgeber darüber informiert werden, dass keine geschäftlichen Geheimnisse weitergegeben werden und die Haupttätigkeit an oberster Stelle steht.

Den Zweitjob bloß nicht verschweigen

Kein Arbeitgeber sollte das Risiko eingehen, einfach heimlich zu arbeiten. Es genügt ein Blick auf die Steuerkarte oder eine Kontaktaufnahme zu Kollegen, um das vermeintliche Geheimnis zu lüften. Vielmehr sind Sie als Arbeitgeber gut beraten, das Verbot für die Aufnahme eines Nebenjobs anzufechten. Schließlich benötigen Arbeitgeber triftige Gründe, um eine Nebentätigkeit überhaupt zu verbieten.

Deshalb ist es sinnvoll, im Falle einer Auseinandersetzung das Gespräch mit Vorgesetzten zu suchen und etwaige Bedenken auszuräumen. Zahlreiche Unternehmen sind einer Nebentätigkeit gegenüber aufgeschlossen. Im Gegenzug sollten Sie sich aber auch überlegen, ob Sie den Aufwand eines Nebenjobs wirklich auf sich nehmen möchten bzw. müssen.